Abfindungen sind im Gesetz nur ganz unwesentlich geregelt. In den §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz findet sich eine Regel, nach der das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers, im Falle seines Obsiegens, aufgrund der Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses, dieses gegen eine vom Gericht festzusetzende Abfindung auflösen soll. Auch in § 1a Kündigungsschutzgesetz ist eine Abfindungsregel durch den Gesetzgeber eingeführt worden, um Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden
Obwohl die Abfindung sich sonst in den Gesetzen nicht wiederfindet, ist sie in der Regel eine der wesentlichen Antriebsfedern und Streitpunkte bei Streitigkeiten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Hierbei sind neben arbeitsrechtlichen Folgen auch sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen zu bedenken. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sich darüber im Klaren sein, dass er das Risiko trägt, wenn nicht klar ist, ob die Abfindung brutto oder netto sein soll. Grundsätzlich sind Abfindungen brutto zu bewerten, es muss aber in jedem Fall deutlich gemacht werden, dass der Arbeitgeber auch brutto meint. Schon aus diesem Grunde ist eine Abfindungsvereinbarung, auch wenn sie außerhalb eines Aufhebungsvertrages gesondert erfolgt und nicht unter das Schriftformerfordernis fällt, schriftlich abzufassen und das Wort brutto deutlich hinter der Gesamtsumme anzugeben.
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Abfindungen, die in entsprechender Anwendung der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz als Entschädigung für den Wegfall des Arbeitsplatzes erfolgen und Entschädigungen für Unannehmlichkeiten, z.B. eine Versetzung oder aufgabenrechtliche Degradierung.
Hierunter fällt eine Abfindung, wenn sie dafür gezahlt wird, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber verliert. Solche Abfindungen, egal, ob sie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich geschlossen werden oder in einem Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, sind zwar zu versteuern, da sie aber nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu sehen sind, sind sie nicht sozialabgabenbehaftet. Leider kommt es immer wieder vor, dass Lohnbuchhaltungen versehentlich Sozialabgaben von den vereinbarten Abfindungen abziehen. Dies führt sodann zu leider völlig unnötigen Aufwallungen zwischen den Parteien, die nicht sein müssen.
Die legendären Namen für Entschädigungen für Versetzungen, insbesondere in ländliche Gebiete oder andere Bundesländer sind bekannt, “Buschzulage, Sibirienprämie etc.“ waren und sind beliebte Synonyme für Entschädigungen, weil man „in die Walachei“ versetzt wurde.
Gleichwohl gilt hier, dass der Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber nicht wechselt, keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Die Entschädigung dient nicht der Kompensation des Verlustes des Arbeitsplatzes und ist deshalb sozialversicherungsrechtlich als Lohn zu behandeln, folglich sind sie sozialabgabenpflichtig. Gleiches gilt für Sonderzahlungen um eine, zumindest gefühlte Degradierung zu verkraften.
Es gibt außerhalb der §§ 9 und 10 sowie 1 a Kündigungsschutzgesetz keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Dennoch gibt es vor allem 2 Konstellationen, in denen eine Vereinbarung einer entsprechenden Abfindung in Betracht kommt.
Keine Abfindung wird in der Regel zu zahlen sein, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.
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